Am 6. Oktober 1996 flog der Beschwerdeführer in Richtung Kinshasa ab. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 23. Oktober 1996 mit, er habe die Adresse seines Mandanten noch nicht in Erfahrung bringen können, doch habe seine Adresse als Zustelladresse zu gelten; ein Rechtsschutzinteresse sei nach wie vor gegeben, und er bestehe angesichts der noch immer laufenden Rechtsmittelfrist - unter Festhalten an allen Anträgen und der Beschwerdebegründung - auf einem materiellen Entscheid. In einer weiteren Eingabe vom 28. Oktober 1996 wurde auf die bürgerkriegsähnliche Situation im Heimatland des Beschwerdeführers hingewiesen.