Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 1996 abgewiesen, vorab mit der Begründung, der Beschwerdeführer heisse A. K. O., was mit dem vom Beschwerdeführer bei der Ausreise verwendeten Pass erstellt sei, welcher das Foto und keine Fälschungsmerkmale aufweise. Im übrigen wurde dem Beschwerdeführer eine 10tägige Frist ab Ausreise aus der Schweiz angesetzt, um das Fortbestehen seines Rechtsschutzinteresses kundzutun. Am 6. Oktober 1996 flog der Beschwerdeführer in Richtung Kinshasa ab.