Nachdem der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt wurde, erhielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme, von welcher er mit Eingabe vom 2. Oktober 1997 Gebrauch machte. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 1996 abgewiesen, vorab mit der Begründung, der Beschwerdeführer heisse A. K. O., was mit dem vom Beschwerdeführer bei der Ausreise verwendeten Pass erstellt sei, welcher das Foto und keine Fälschungsmerkmale aufweise.