2 Mit Eingabe vom 1. Oktober 1996 beantragt der Beschwerdeführer erneut die Aufhebung der BFF-Verfügung, die Erteilung des Suspensiveffektes, die Entschädigung des Beschwerdeführers für erlittene Unbill zufolge Festhaltung in der Transitzone des Flughafens Zürich-Kloten, sowie die Einlassung in die Schweiz. Nachdem der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt wurde, erhielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme, von welcher er mit Eingabe vom 2. Oktober 1997 Gebrauch machte.