In einem ersten Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil vom 1. Oktober 1996 die Verfügung des BFF aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben. Nicht eingetreten wurde auf den Antrag zur Bewilligung der sofortigen Einreise. Gleichentags erliess das BFF eine neue Verfügung gleichen Inhalts.