13d Abs. 4 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) um Stellungnahme. Der UNHCR gab am 23. September 1996 bekannt, er teile die Auffassung des BFF, wonach dem Gesuchsteller in seinem Heimatland offensichtlich keine Verfolgung drohe. Das BFF stellte mit Verfügung vom 23. September 1996 fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung, ordnete deren sofortigen Vollzug durch die Flughafenpolizei an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In einem ersten Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil vom 1. Oktober 1996 die Verfügung des BFF aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben.