{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-10-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-6--_1997-10-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004004.pdf?ID=150004004", "Checksum": "16fbc1a9c8d443c3dabdd9c48197fc37"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.6 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 15.10.1997 JAAC 62.6 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 15.10.1997 JAAC 62.6 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 15.10.1997 JAAC 62.6 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:36", "Checksum": "c4f4b48acc2051862207e95a485b3435", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 15.10.1997 JAAC 62.6 \r\n\n 7\nunterstellt werden, dass er offensichtlich kein Flüchtling ist: Mit den von ihm\ngeltend gemachten Fluchtgründen kann seine Verfolgung nicht glaubhaft\ngemacht oder nachgewiesen werden, da sie nicht seine Person betreffen.\nZum gleichen Resultat kommt man im übrigen auch, wenn man annähme,\nseine echte Identität sei doch T. Seine Ausführungen zur angeblichen\npolitischen Tätigkeit als Mitglied der UDPS sind derart vage und absonderlich,\ndass eine aktive Mitarbeit und langjährige Mitgliedschaft in dieser Partei\nausgeschlossen werden kann. Auch die Erzählungen über die beiden\nVersammlungen, den Marsch, die Verhaftungen und Misshandlungen\nsowie die Verschleppung bleiben blass und entbehren jeglichen Gehalts,\nwie sie für die Erzählung einer selbsterlebten Episode typisch ist. Zudem\nenthalten sie eine Anzahl von Ungereimtheiten und unwahrscheinlichen\nSchilderungen, von denen hier nur wenige erwähnt sein sollen: Man habe sich\njeweils Mitte Monat an einem Sonntag getroffen - der ausdrücklich genannte\n15. März 1996 ist aber ein Freitag. Die Soldaten seien gekommen, um sie\nauseinanderzutreiben - sie seien verhaftet worden. Die Jungen der UDPS\nwollten ein eigenes Treffen abhalten - der Vater des Beschwerdeführers habe\nbei beiden Treffen teilgenommen. Am Marsch durch die Stadt hätten Hunderte\n(200 bis 500) teilgenommen - um den Marsch zu stoppen, seien sieben bis acht\nSoldaten im Einsatz gewesen, sie hätten auf die Teilnehmer eingeschlagen und\neinige verhaftet, alle andern seien geflohen. Er habe sich seit dem 7. Juli 1996\nbeim Freund seines Vaters in Kinshasa aufgehalten - nachdem er den Soldaten,\ndie ihn am Marsch vom 5. Juli 1996 verhaftet hätten, entkommen sei, sei er\nstatt nach Hause zum Freund seines grossen Bruders gegangen.\nAuch aus diesen Gründen sowie denjenigen, die vom BFF in der\nangefochtenen Verfügung aufgeführt wurden und auf die hier, da zutreffend,\nergänzend verwiesen werden kann, muss die Flüchtlingseigenschaft des\nBeschwerdeführers ausgeschlossen werden. Die Beschwerde ist diesbezüglich\nabzuweisen.\n6. (Abhandlung, ob im Anwendungsbereich von Art. 13d Abs. 4 AsylG\nein Zulassungsverfahren oder ein Asylverfahren durchzuführen ist. In\nBestätigung der Praxis [VPB 58.55] wird letzteres festgestellt.)\n(...)\nEine Praxisänderung gegenüber dem Entscheid VPB 58.55 E. 3, drängt\nsich aus diesem Grunde nicht auf. Es ist somit neben der Überprüfung der\nFlüchtlingseigenschaft weiterhin auch über das Asylgesuch zu entscheiden.\nDabei ist zu beachten, dass sich der Prozessgegenstand bei den Verfahren nach\nAbs. 4 des Art. 13d AsylG (im Unterschied zu jenen nach Abs. 2) auf die Frage\nbezieht und beschränkt, ob dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder\nHerkunftsland offensichtlich keine Verfolgung droht. Erachtet die ARK diese\n\n"}