{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-10-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-6--_1997-10-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004004.pdf?ID=150004004", "Checksum": "16fbc1a9c8d443c3dabdd9c48197fc37"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.6 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 15.10.1997 JAAC 62.6 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 15.10.1997 JAAC 62.6 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 15.10.1997 JAAC 62.6 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:36", "Checksum": "c4f4b48acc2051862207e95a485b3435", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 15.10.1997 JAAC 62.6 \r\n\n 6\nDer Vollzug der Wegweisung in das Heimat- oder Herkunftsland setzt\nzwingend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft voraus, da diese gemäss\nAsylgesetz (Art. 45) und Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (FK, SR\n0.142.30; Art. 33) grundsätzlich ein Refoulement-Verbot bewirkt (vgl. auch\nVPB 58.55 E. 3).\na. Als Flüchtling wird ein Ausländer anerkannt, wenn er in seinem\nHeimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion,\nNationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen\nseiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist\noder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als\nernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder\nFreiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck\nbewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).\nDie Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft\ngemacht werden. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn\ndie Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für\ngegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen\nPunkten zu wenig substantiiert oder in sich widersprüchlich sind, den\nTatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte\nBeweismittel abgestützt werden (Art. 12a AsylG).\nGelingt die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht, so kann im\nRahmen des Verfahrens am Flughafen nur dann eine Einreise verweigert und\ndie Wegweisung ins Heimat- oder Herkunftsland angeordnet und vollzogen\nwerden, wenn es offensichtlich ist, dass der Ausländer kein Flüchtling\n(und auch sonst nicht gefährdet; vgl. E. 7) ist. Offensichtlichkeit ist dann\nanzunehmen, wenn schon aufgrund der am Flughafen durchgeführten\nBefragung und der weiteren Aktenlage kein vernünftiger Zweifel an der\nSicherheit des Ausländers besteht (vgl. VPB 58.55 E. 8).\nFormelles Erfordernis für die Offensichtlichkeit fehlender\nFlüchtlingseigenschaft ist das Vorliegen einer Äusserung des UNHCR,\nworin dieses Amt in Übereinstimmung mit dem BFF der Auffassung Ausdruck\ngibt, dass dem Ausländer in seinem Heimatland offensichtlich keine\nVerfolgung droht (vgl. Art. 13d Abs. 4 AsylG). Die derweise formulierte\nMeinungsäusserung des UNHCR liegt vor; sie datiert vom 23. September 1996.\nb. Bereits mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 1996 wurde festgestellt,\ndass der Beschwerdeführer unter der falschen Identität M. T. auftritt, dass\nseine wahre Identität aufgrund seines echten zairischen Passes (sowie einer\nkanadischen Aufenthaltsbewilligung aus dem Jahre 1992) A. K. O. sein muss,\ndass er unter dieser Identität und unter Benutzung seines Passes legal über\nden Flughafen Kinshasa ausreiste und die Schweizer Behörden sowohl\ndarüber wie auch über die Reiseumstände täuschte. Ein Ausländer, der\nsich nachweislich als eine Person ausgibt, die er nicht ist, setzt nicht nur\neinen Nichteintretensgrund (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG; VPB 61.11 und\nEMARK 1996 Nr. 32, S. 301 ff., 1995 Nr. 4, S. 35 ff. und Nr. 19, S. 189 ff.), sondern\nverunmöglicht auch eine Überprüfung seiner Fluchtgründe. Da es seine\nSache ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,\nkann ihm somit bereits aufgrund der feststehenden Identitätsverleugnung\n\n"}