{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-10-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-6--_1997-10-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004004.pdf?ID=150004004", "Checksum": "16fbc1a9c8d443c3dabdd9c48197fc37"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.6 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 15.10.1997 JAAC 62.6 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 15.10.1997 JAAC 62.6 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 15.10.1997 JAAC 62.6 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:36", "Checksum": "c4f4b48acc2051862207e95a485b3435", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 15.10.1997 JAAC 62.6 \r\n\n 5\nfür gewisse Fälle vorgesehene) Zustimmung des Kammerpräsidenten.\nOb eine Anrufung des Richters nur innert der von Art. 50 VwVG für\nZwischenverfügungen nach Art. 46a Bst. a AsylG vorgesehenen 10-Tages-Frist\nzulässig ist - wie dies das Bundesgericht anzunehmen scheint -, oder ob der\nGesuchsteller aufgrund von Art. 5 EMRK und der einschlägigen Praxis der\nStrassburger Organe während der ganzen Dauer seiner Festhaltung das Recht\nauf eine richterliche Überprüfung hat, wird dann zu entscheiden sein, wenn\nsich die Frage in einem konkreten Fall stellt.\n(...)\n4. Mit seiner Verfügung vom 1. Oktober 1996 stellte das BFF das Fehlen\nder Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte\ndie Wegweisung, ordnete deren sofortigen Vollzug an, beauftragte die\nFlughafenpolizei mit dem Vollzug und entzog einer allfälligen Beschwerde die\naufschiebende Wirkung.\nEs begründete seinen Entscheid insbesondere damit, der Beschwerdeführer\nhabe seine Angaben zur Asylbegründung nicht glaubhaft im Sinne von\nArt. 12a AsylG gemacht, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.\nDabei wies das BFF auf mehrfache Widersprüche hin, beanstandete die\nunsubstantiierte und ungenaue Beschreibung der UDPS und der mit dieser\nPartei zusammenhängenden Umstände, entlarvte das angebliche Abflugdatum\nals tatsachenwidrig und bezeichnete den Umstand der unbehelligten Ausreise\nmit eigenen Identitätspapieren über den Flughafen von Kinshasa im Hinblick\nauf die behauptete Gefährdung als mindestens seltsam. Aus der fehlenden\nFlüchtlingseigenschaft und der Zustimmung des UNHCR schloss das BFF auf\nAblehnung des Asylgesuches mit der Konsequenz der Wegweisung und deren\nsofortigen Vollzuges.\nIn den innert Rechtsmittelfrist eingegangenen Eingaben an die ARK vom\n1., 2., 23. und 28. Oktober 1996 wird im wesentlichen ausgeführt, dass die\nStellungnahme des UNHCR, wonach dem Beschwerdeführer offensichtlich\nkeine Verfolgung drohe, untauglich sei. Er sei Mitglied der «linken» UDPS,\nderen Anhänger in Zaire notorisch belästigt, eingeschüchtert und bedrängt\nwürden. Die dem Gesuchsteller vorgeworfenen Widersprüchlichkeiten\nseien haarspalterisch. Das Aussagefundament, insbesondere die wegen\nseiner politischen Einstellung und Aktivität erlittenen Verfolgungen und\nder daraus resultierende Umstand, dass er sich verstecken musste und sowohl\ner wie sein Vater in Haft gewesen seien, sei glaubhaft. Die falsche Angabe des\nAusreisedatums (15. statt 16. September 1996) sei irrtümlich erfolgt; aufgrund\nder Akten sei anzunehmen, er sei nicht mit eigenen Papieren, sondern mit\neinem Pass auf den falschen Namen K. O. ausgereist. Im übrigen herrsche in\nZaire Bürgerkriegszustand.\n5. Gemäss Art. 13d Abs. 4 AsylG kann der Ausländer, der am Flughafen ein\nAsylgesuch gestellt hat, sofern ihm die Einreise nicht bewilligt wird und\ner nicht in einen Drittstaat weggewiesen werden kann, mittels sofortigen\nVollzugs in den Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden, sofern\nihm dort nach der übereinstimmenden Auffassung des BFF und des UNHCR\noffensichtlich keine Verfolgung droht.\n\n"}