{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-10-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-6--_1997-10-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004004.pdf?ID=150004004", "Checksum": "16fbc1a9c8d443c3dabdd9c48197fc37"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.6 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 15.10.1997 JAAC 62.6 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 15.10.1997 JAAC 62.6 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 15.10.1997 JAAC 62.6 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:36", "Checksum": "c4f4b48acc2051862207e95a485b3435", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 15.10.1997 JAAC 62.6 \r\n\n 4\nbb. Das Bundesgericht hat weiter festgestellt, dass der Europäische\nGerichtshof mit dem Amuur-Urteil im Resultat «gesetzliche Grundlagen für\ndas Festhalten in der Wartezone, effektiven Zugang zu einem Verfahren,\nin dem über den Flüchtlingsstatus entschieden wird, sowie gerichtliche\nKontrolle im Falle eines längeren Festhaltens am Flughafen» verlangt (E. 3c\nam Ende). Es führte aus, dass «Art. 13c und 13d AsylG dem Grundsatz nach\neine gesetzliche Grundlage für die Freiheitsbeschränkung bzw. -entziehung»\ndarstellen (E. 4b). Es kommt allerdings zu folgendem Schluss: «Wird die\nFesthaltung auf dem Flughafen, wie immer sie im Einzelfall auch ausgestaltet\nsein mag (), allein nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen beurteilt,\nvermag die schweizerische Rechtsordnung das Recht der Asylgesuchsteller\nauf Schutz ihrer Freiheit nicht in ausreichendem Mass zu garantieren\n(vgl. Ziff. 54 des Urteils Amuur)». Diesen Schluss zieht das Bundesgericht\ninsbesondere daraus, dass die genannten Bestimmungen im Asylgesetz weder\ndie Dauer der zulässigen Festhaltung vor Ergehen des erstinstanzlichen\nAsylentscheides noch die gerichtliche Kontrolle regeln. Bis entsprechende\ngesetzliche Regelungen in Kraft getreten sein werden, ist wenigstens, so das\nBundesgericht, in der Art der Anwendung der für sich allein ungenügenden\neinschlägigen nationalen Normen durch die zuständigen Instanzen (BFF,\nkantonalen Behörden, ARK) dafür zu sorgen, dass das Recht auf Freiheit\ngemäss Art. 5 § 1 EMRK in genügendem Masse garantiert wird.\nDie ARK stellt demnach fest, dass Asylsuchende am Flughafen zwar weiterhin\nin ihrer Bewegungsfreiheit auf die Transitzone eingeschränkt werden dürfen,\ndiese Freiheitsbeschränkung aber nicht zum Freiheitsentzug werden darf,\nweil für letzteres ausreichende Normen fehlen. Das heisst, dass einerseits\nzu prüfen sein wird, ob - und sei dies auch nur zeitweise - eine verbotene\nEinschliessung erfolgt, und andererseits, ob auf andere Weise aufgrund der\nGesamtheit der Umstände (Dauer, Unterbringungsbedingungen, Beschränkung\npersönlicher Rechte und Freiheiten [wie Besuchsrecht, Verkehr mit einem\nRechtsvertreter, Spaziergang im Freien etc.]) ein Freiheitsentzug besteht oder\nzu entstehen droht, wobei von der urteilenden Instanz diese Umstände auch\nverbindlich festgelegt werden können.\ncc. Da nach geltendem Recht für den Zeitraum zwischen Gesuchseinreichung\nund erstinstanzlicher Verfügung des sofortigen Wegweisungsvollzugs\nkeine Behörde für die richterliche Überprüfung, ob Art und Dauer der\nUnterbringung eine Verletzung von Art. 5 § 1 Bst. f EMRK darstellen,\nzuständig ist, hat das Bundesgericht «in kreativer Rechtsprechung» und\nLückenfüllung im Sinne einer Übergangslösung entschieden, dass das\nBFF mit einer prozessleitenden, vorsorglichen Verfügung eine allfällige\nEinreiseverweigerung und Aufenthaltszuweisung zu statuieren habe, welche\ngemäss Art. 46a Bst. a AsylG bei der ARK angefochten werden könne; letztere\nhabe raschestmöglich zu urteilen; sie entscheide endgültig (vgl. BGE 123 II\n193 ff.).\nBei der ARK gilt - in fortgeführter Lückenfüllung bis zur Änderung\nder einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom 18. Dezember\n1991 über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK,\nSR 142.317) - ein mit dem materiellen Beschwerdeverfahren nicht\nbefasster Einzelrichter für die Überprüfung der Beschwerden gegen\nEinreiseverweigerungs-/Aufenthaltszuweisungsverfügungen als zuständig;\ner entscheidet angesichts der gebotenen Eile ohne die (gemäss Art. 25 VOARK\n\n"}