{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-10-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-6--_1997-10-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004004.pdf?ID=150004004", "Checksum": "16fbc1a9c8d443c3dabdd9c48197fc37"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.6 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 15.10.1997 JAAC 62.6 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 15.10.1997 JAAC 62.6 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 15.10.1997 JAAC 62.6 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:36", "Checksum": "c4f4b48acc2051862207e95a485b3435", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 15.10.1997 JAAC 62.6 \r\n\n 3\nFreiheitsbeschränkung, die zufolge der erheblichen Einschränkungen\nder Bewegungsmöglichkeiten und der Dauer von - im Zeitpunkt der\nBeschwerdeerhebung - bereits 12 Tagen einer Freiheitsentziehung\nvergleichbar sei.\nOb der Beschwerdeführer aus der Transitzone zu entlassen ist, braucht nicht\nmehr beantwortet zu werden; dies ist zufolge der am 6. Oktober 1996 erfolgten\nRückreise in sein Heimatland gegenstandslos geworden.\nHingegen besteht an den Fragen, ob es sich beim Aufenthalt des\nBeschwerdeführers in der Transitzone um eine Freiheitsbeschränkung\noder gar Freiheitsentziehung gehandelt hat, beziehungsweise ob dies bei\nAsylsuchenden im Flughafenverfahren generell der Fall ist (aa), ob dafür eine\nausreichende gesetzliche Grundlage vorhanden ist (bb) und ob die ARK für die\nBehandlung von Gesuchen um Freilassung zuständig ist (cc), ein allgemeines\nInteresse, weshalb im Sinne der obigen Ausführungen vom Erfordernis des\naktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers Abstand genommen\nwird.\nObwohl das BFF entsprechend der bisherigen Praxis keine Verfügung\n(betreffend Einreiseverweigerung und Aufenthaltszuweisung) erlassen hat,\ngebricht es nicht an einem Anfechtungsgegenstand, da das faktische Handeln\ndes BFF als Verfügung im genannten Sinn zu verstehen ist (vgl. BGE 123 II\n193 ff.).\naa. Die ARK hat sich erst in jüngster Zeit mit der Frage befasst, ob der\nAufenthalt in der Transitzone eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5\nder Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstelle oder zu einer solchen\nwerden könne (vgl. nicht publizierte Urteile vom 7. Juli 1997 i. S. O. M.\nund vom 25. Juli 1997 i. S. J. O.). Seit dem Urteil Amuur des Europäischen\nGerichtshofes für Menschenrechte (Urteil Amuur gegen Frankreich vom\n25. Juni 1996, 17/1995/523/609, Urteil in deutscher Übersetzung publiziert\nin: Europäische Grundrechte Zeitschrift [EuGRZ] 1996, S. 577 ff.) steht fest,\ndass es sich dabei um eine Freiheitsbeschränkung handelt, welche sich von\nder Freiheitsentziehung nicht grundsätzlich, sondern nur graduell und\nhinsichtlich der Intensität unterscheidet. Zur Feststellung, ob es sich im\nbetreffenden Fall um eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 EMRK\nhandelt, sei von der konkreten Situation auszugehen und die Gesamtheit\nder Umstände - wie Art, Dauer, Auswirkungen und Modalitäten der\nUnterbringung - in Rechnung zu stellen (Ziff. 42 des Urteils). Eine blosse\nFreiheitsbeschränkung könne dabei durch übermässige Verlängerung\ndes Aufenthaltes zu einer Freiheitsentziehung werden (Ziff. 43). Während\neine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 EMRK - hier speziell von\nBst. f - einer gesetzlichen Norm bedürfe, sei dies nicht bei jeder einfachen\nFreiheitsbeschränkung der Fall, welche Massnahme nach Art. 2 des\n4. Zusatzprotokolls zu beurteilen sei.\nDas Bundesgericht hat sich im vorerwähnten Urteil vom 27. Mai 1997 (BGE\n123 II 193 ff.) dieser Betrachtungsweise angeschlossen, wonach es sich beim\nzugewiesenen Aufenthalt in einer Transitzone um eine Freiheitsbeschränkung\nhandle, die je nach der Dauer und den Unterbringungsumständen zu einer\nFreiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 § 1 EMRK werden könne. Die ARK\nvertritt keine andere Ansicht.\n\n"}