{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-10-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-6--_1997-10-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004004.pdf?ID=150004004", "Checksum": "16fbc1a9c8d443c3dabdd9c48197fc37"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.6 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 15.10.1997 JAAC 62.6 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 15.10.1997 JAAC 62.6 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 15.10.1997 JAAC 62.6 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:36", "Checksum": "c4f4b48acc2051862207e95a485b3435", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 15.10.1997 JAAC 62.6 \r\n\n 2\nMit Eingabe vom 1. Oktober 1996 beantragt der Beschwerdeführer erneut\ndie Aufhebung der BFF-Verfügung, die Erteilung des Suspensiveffektes, die\nEntschädigung des Beschwerdeführers für erlittene Unbill zufolge Festhaltung\nin der Transitzone des Flughafens Zürich-Kloten, sowie die Einlassung in die\nSchweiz.\nNachdem der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt wurde, erhielt\nder Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht und Gelegenheit zur\nStellungnahme, von welcher er mit Eingabe vom 2. Oktober 1997 Gebrauch\nmachte.\nDas Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der\nBeschwerde wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 1996 abgewiesen, vorab\nmit der Begründung, der Beschwerdeführer heisse A. K. O., was mit dem vom\nBeschwerdeführer bei der Ausreise verwendeten Pass erstellt sei, welcher\ndas Foto und keine Fälschungsmerkmale aufweise. Im übrigen wurde dem\nBeschwerdeführer eine 10tägige Frist ab Ausreise aus der Schweiz angesetzt,\num das Fortbestehen seines Rechtsschutzinteresses kundzutun.\nAm 6. Oktober 1996 flog der Beschwerdeführer in Richtung Kinshasa ab. Der\nRechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 23. Oktober\n1996 mit, er habe die Adresse seines Mandanten noch nicht in Erfahrung\nbringen können, doch habe seine Adresse als Zustelladresse zu gelten; ein\nRechtsschutzinteresse sei nach wie vor gegeben, und er bestehe angesichts der\nnoch immer laufenden Rechtsmittelfrist - unter Festhalten an allen Anträgen\nund der Beschwerdebegründung - auf einem materiellen Entscheid. In einer\nweiteren Eingabe vom 28. Oktober 1996 wurde auf die bürgerkriegsähnliche\nSituation im Heimatland des Beschwerdeführers hingewiesen.\nDie Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weist die Beschwerde ab.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.a. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht\neingereichte Beschwerde ist im übrigen einzutreten (Art. 12 AsylG i. V. m.\nArt. 48, 50 ff. VwVG).\nb. Da sich der Beschwerdeführer wieder in seinem Heimatland befindet\nund seine gegenwärtige Adresse auch seinem Parteivertreter unbekannt\nist, besteht grundsätzlich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr (vgl.\nEntscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission\n[EMARK] 1997 Nr. 18, E. 2-3). Dennoch ist im vorliegenden Fall über die\ngeltend gemachten Rechtsverletzungen zu befinden, da ansonsten über die in\nden E. 3, 6-8 abgehandelten Fragen, die sich auch in weiteren Fällen jederzeit\nstellen können, kaum je von der ARK befunden werden könnte (vgl. auch BGE\n111 1b 58 E. 2 m. w. H.: Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen\nInteresses, «wenn sich eine gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen\nkönnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je\nmöglich wäre»).\n3.a. Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer unter anderem\ndie Freilassung aus dem Transitraum des Flughafens-Zürich und die\nBewilligung der Einreise mit der Begründung, es handle sich um eine\n\n"}