Da er bislang sein Heimatland nicht verlassen hat und er insbesondere auch nicht geltend gemacht hat, dazu nicht in der Lage gewesen zu sein, ist davon auszugehen, er sei nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder er habe nicht dermassen begründete Furcht, inskünftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein, dass er sich diesen nur durch Flucht ins Ausland zu entziehen vermöchte. Die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 6 Abs. 2 AsylG sind demnach - da der Sachverhalt in ausreichender Weise erstellt ist und es nicht als geboten erscheint, dass die Schweiz Schutz gewähren soll - insgesamt gegeben. [7] Vgl. oben Fussnote 1, S. 19. [8] Cf. ci-dessus note 2, p. 20. [9]