Es ist dem Beschwerdeführer daher ohne weiteres zuzumuten, dass er sich in Frankreich oder einem der Staaten in der Heimatregion um Schutzgewährung bemüht. Da er bislang sein Heimatland nicht verlassen hat und er insbesondere auch nicht geltend gemacht hat, dazu nicht in der Lage gewesen zu sein, ist davon auszugehen, er sei nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder er habe nicht dermassen begründete Furcht, inskünftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein, dass er sich diesen nur durch Flucht ins Ausland zu entziehen vermöchte.