Seinen Ausführungen und seinem Lebenslauf ist nämlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich über relativ enge Beziehungen zu Frankreich verfügt. Es ist dem Beschwerdeführer daher ohne weiteres zuzumuten, dass er sich in Frankreich oder einem der Staaten in der Heimatregion um Schutzgewährung bemüht.