Ferner macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er habe mindestens fünf Staaten um Gewährung vorübergehenden Aufenthalts angegangen. Er hat indessen diese Angaben in keiner Weise konkretisiert - es wurde nicht angegeben, wann er welche Staaten worum ersucht hat - noch hat er seine diesbezüglichen Vorbringen mit Beweismitteln unterlegt. Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil aufgrund der Aktenlage gewisse Anknüpfungspunkte zu anderen Staaten bestehen. Seinen Ausführungen und seinem Lebenslauf ist nämlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich über relativ enge Beziehungen zu Frankreich verfügt.