Im vorliegenden Fall stellte die Vorinstanz zunächst zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer und seine Familie über keine besonders engen Beziehungen zur Schweiz verfügen. Ein zweimaliger Kurzaufenthalt als Touristen in der Schweiz und die Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers die französische Sprache spricht, vermag die Anforderungen an eine derartige Anknüpfung mit der Schweiz nicht zu erfüllen. Es kommt hinzu, dass sich auch keine mit dem Beschwerdeführer verwandten oder befreundeten Personen in der Schweiz aufhalten. Ferner macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er habe mindestens fünf Staaten um Gewährung vorübergehenden Aufenthalts angegangen.