Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen insofern, als sich aus der Botschaft zum Asylgesetz vom 31. August 1977 (BBl 1977 III 118 f.) ausdrücklich ergibt, dass im Rahmen des den Behörden eingeräumten weiten Ermessensspielraums alle in Betracht fallenden Umstände - beispielsweise auch die Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten - berücksichtigt werden sollen. g. Im vorliegenden Fall stellte die Vorinstanz zunächst zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer und seine Familie über keine besonders engen Beziehungen zur Schweiz verfügen.