Vorausgesetzt wird, dass ein im Sinne von Art. 3 AsylG Verfolgter des Schutzes durch Asylgewährung bedarf und es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es die Schweiz ist, die diesen Schutz gewähren soll. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen insofern, als sich aus der Botschaft zum Asylgesetz vom 31. August 1977 (BBl 1977 III 118 f.) ausdrücklich ergibt, dass im Rahmen des den Behörden eingeräumten weiten Ermessensspielraums alle in Betracht fallenden Umstände - beispielsweise auch die Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten - berücksichtigt werden sollen.