M. O. L., Zaire) ausführlich dargelegt, greift die von Werenfels vertretene Interpretation von Art. 6 Abs. 2 AsylG nach Auffassung der Asylrekurskommission zu kurz. Ausschlaggebend kann nicht allein die fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz sein; vielmehr ist nebst der Beziehungsnähe zur Schweiz auch auf weitere Elemente, insbesondere die Möglichkeit, in weiteren Staaten Schutz vor Verfolgung finden zu können, hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit abzustellen. Welche dieser Kriterien erfüllt sein müssen, damit die Zumutbarkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 AsylG verneint werden kann, lässt sich nicht allgemein festlegen.