Bern und Stuttgart 1991, S. 153 ff.) fordern im Falle einer Anwendung von Art. 6 Abs. 2 AsylG in Analogie zu Abs. 1 derselben Bestimmung, dass der Gesuchsteller im Ausland nicht mit asylrechtlich relevanter Verfolgung oder mit Rückschiebung in den Heimatstaat rechnen müsse, und dass er die Möglichkeit haben müsse, eine Bewilligung für dauernden Aufenthalt zu erlangen; kurz, es sei zu prüfen, ob der Gesuchsteller im Ausland effektiven und dauernden Schutz vor Verfolgung erlangen könne (vgl. auch Alberto Achermann / Mario Gattiker, Sichere Drittstaaten, in ASYL 1994 Nr. 2, S. 31). f. Wie bereits in einem Entscheid (nicht publiziertes Urteil der ARK vom 6. März 1996 i. S. M. M. O. L., Zaire)