21 Abs. 1 der Verordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, SR 142.201) gesetzlich verankert worden, wonach unser Land nicht bereit sei, Flüchtlingen Asyl zu gewähren, welche in einem Drittstaat effektiven Schutz vor Verfolgung erlangen könnten. Dabei könne es sich nicht um irgend einen beliebigen Staat handeln, vielmehr müsse der Gesuchsteller zum betreffenden Land bereits gewisse enge Beziehungen besitzen, welche sich im Falle von Abs. 2 aus momentanem Aufenthalt ergeben könnten. Achermann/Hausammann (Alberto Achermann / Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern und Stuttgart 1991, S. 153 ff.