Kälin macht dagegen geltend, eine Anwendung von Art. 6 AsylG setze voraus, dass die Ausreise in einen Drittstaat möglich sei und ausgeschlossen werden könne, dass dort irgendwelche Gefahren für Betroffene bestehen würden (vgl. Kälin, a. a. O., S. 165 Fn. 65 und S. 213). Mit Art. 6 AsylG sei der altrechtliche Grundsatz von Art. 21 Abs. 1 der Verordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, SR 142.201) gesetzlich verankert worden, wonach unser Land nicht bereit sei, Flüchtlingen Asyl zu gewähren, welche in einem Drittstaat effektiven Schutz vor Verfolgung erlangen könnten.