4 rechtfertige sich eine restriktivere Umschreibung der Voraussetzungen für eine Aufnahme als bei der ersten Gruppe. Da grundsätzlich die Aufnahme von Flüchtlingen ihre Grenze an der objektiven Kapazität des Asylstaates finde und zudem ein Rechtsanspruch auf Asyl nicht bestehe, könne es verantwortet werden, bei Flüchtlingen ohne jede ersichtliche Beziehung zur Schweiz die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylgesuches so zu umschreiben, dass den Behörden ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werde und alle in Betracht fallenden Umstände berücksichtigt werden können. e.