Sie erfüllen somit die Voraussetzung des Verlassens des Heimatlandes nicht. Die Beschwerde ist deshalb bezüglich der Flüchtlingseigenschaft - wenn auch aus einem anderen Grund als dem in der angefochtenen Verfügung angeführten - abzuweisen. Festzuhalten ist demnach, dass sich die Frage der Flüchtlingseigenschaft zur Zeit gar nicht stellt, weshalb von der Vorinstanz darüber nicht hätte befunden werden müssen. d. In der Botschaft zum Asylgesetz vom 31. August 1977 wird mit Bezug auf die Bestimmung von Art. 6 AsylG (vgl. BBl 1977 III 119) ausgeführt, dass Abs. 2 die Asylgewährung von Personen regle, die sich im Gegensatz zu den unter Abs. 1 Genannten ausserhalb der Schweiz befinden und bei