c. Ein Asylgesuchsteller, der sich noch in seinem Heimatstaat befindet, kann zwar verfolgt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und demzufolge schutzbedürftig sein. Um aber die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können, muss er gemäss völkerrechtlichen Grundsätzen das Heimatland verlassen haben (vgl. u. a. Handbuch des UNHCR, Genf 1993, § 88; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a. M. 1990, S. 32 f.). Die Beschwerdeführer befanden sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in ihrem Heimatstaat, wo sie sich noch heute aufhalten. Sie erfüllen somit die Voraussetzung des Verlassens des Heimatlandes nicht.