Ist eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann dem Gesuchsteller der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung beziehungsweise das Aufsuchen einer schweizerischen Vertretung in einem anderen Land nicht zugemutet werden, kann diesfalls allerdings lediglich die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, sei es im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, sei es zur Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 13b Abs. 2 und 3 AsylG).