11 Abs. 1 AsylG) geschickt, ist dieses Gesuch zwar entgegenzunehmen, doch kann dieses Amt entweder die Einreise bewilligen oder den Gesuchsteller zur weiteren Abklärung an eine schweizerische Vertretung - im angeblichen Verfolgerstaat oder anderswo - verweisen. Allfällige Instruktionshandlungen sind nicht auf postalischem Weg, sondern via eine schweizerische Vertretung im Ausland vorzunehmen (vgl. Art. 13a AsylG). Ist eine Gefährdung im Sinne von Art.