2. (...) b. Art. 13a des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) bestimmt, dass ein sich im Ausland befindender Ausländer sein Gesuch bei einer schweizerischen Vertretung zu stellen hat. Wird wie vorliegend ein solches Gesuch direkt an das für den Entscheid zuständige BFF (vgl. Art. 11 Abs. 1 AsylG) geschickt, ist dieses Gesuch zwar entgegenzunehmen, doch kann dieses Amt entweder die Einreise bewilligen oder den Gesuchsteller zur weiteren Abklärung an eine schweizerische Vertretung - im angeblichen Verfolgerstaat oder anderswo - verweisen.