3 Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 1996 beantragt der Beschwerdeführer in seiner Replik die Gutheissung der Beschwerde; den gleichen Antrag stellt seine Ehefrau mit Eingabe vom 2. Dezember 1996. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: