Die Schweiz habe er mit seiner Familie ungefähr 1980 zweimal als Tourist besucht; zudem werde in seiner Familie die französische Sprache gesprochen. Überdies sei die Auffassung der Vorinstanz, wonach er mangels staatlicher Verfolgung den Flüchtlingsbegriff nicht erfülle, unhaltbar. Mit Vernehmlassung vom 5. November 1996 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 28. November 1996 weist die Beschwerdeführerin auf die Gefährdung in ihrer Heimat hin und ersucht um vorübergehende Aufnahme in der Schweiz.