Überdies erfüllten die Vorbringen des Beschwerdeführers die gesetzlichen Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Mit Eingabe vom 19. August 1996 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz und Asyl zu gewähren. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, er habe mindestens fünf arabische Staaten um Schutzgewährung ersucht, jeweils aber abschlägigen Bescheid erhalten. Frankreich habe ihm nicht einmal ein Visum zu Besuchszwecken gewährt. Die Schweiz habe er mit seiner Familie ungefähr 1980 zweimal als Tourist besucht; zudem werde in seiner Familie die französische Sprache gesprochen.