Mit Verfügung vom 26. Juli 1996 lehnte das BFF das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise eine besondere Beziehung zur Schweiz aufweise. Zudem sei es ihm zuzumuten, sich mit seiner Familie in einem arabischen Staat in der Region oder in Frankreich, wo er offenbar über gewisse Beziehungen verfüge, um Schutzgewährung zu bemühen. Überdies erfüllten die Vorbringen des Beschwerdeführers die gesetzlichen Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.