Die Sicherheitskräfte seien nicht mehr in der Lage, seine beruflich bedingten Verschiebungen und die Sicherheit seiner Familie zu garantieren. Mit Schreiben vom 10. Juli 1996 teilte das EDA dem Beschwerdeführer mit, für die Behandlung seines Gesuchs sei das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) zuständig. Zugleich wurden die Akten der genannten Instanz zur Einleitung der als notwendig erachteten Vorkehren überwiesen. Mit Verfügung vom 26. Juli 1996 lehnte das BFF das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung ab.