Die Erteilung einer Einreisebewilligung erfolgt entweder im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylerteilung oder zur Abklärung des Sachverhaltes (E. 2b). 2. Flüchtling kann nur sein, wer den Staat, in welchem er Verfolgung befürchtet, verlassen hat; bei Asylgesuchen aus dem angeblichen Verfolgerstaat ist nicht über die Flüchtlingseigenschaft zu befinden (E. 2c). 3. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind restriktiv zu umschreiben; den Behörden kommt ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art.