1 Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[7]. Art. 13a und 13b AsylG. Asylgesuch aus dem Ausland. Keine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bei Asylgesuchen aus dem angeblichen Verfolgerstaat. Voraussetzungen der Erteilung der Einreisebewilligung. 1. Auf ein Asylgesuch aus dem Ausland ist auch dann einzutreten, wenn es nicht über eine schweizerische Vertretung, sondern direkt beim BFF eingereicht wird. Die Erteilung einer Einreisebewilligung erfolgt entweder im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylerteilung oder zur Abklärung des Sachverhaltes (E. 2b).