{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-07-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-5--_1997-07-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003971.pdf?ID=150003971", "Checksum": "4487ce67a12c2b12c740aa4cf83500ca"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.5 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 08.07.1997 JAAC 62.5 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 08.07.1997 JAAC 62.5 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 08.07.1997 JAAC 62.5 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:26", "Checksum": "776460409fcc14b9e07938fb981dfbb8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 08.07.1997 JAAC 62.5 \r\n\n 5\numgekehrt ist nicht zu fordern, dass sämtliche im konkreten Einzelfall in\nFrage kommenden Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, damit Art. 6\nAbs. 2 AsylG angewendet werden kann. Letztlich erscheint im Einzelfall\nentscheidend, ob es einem verständigen Dritten in vergleichbarer Situation\npraktisch möglich ist und objektiv zugemutet werden kann, sich in einen\nanderen Staat zu begeben (oder dort zu verbleiben) und diesen um Aufnahme\nzu ersuchen (vgl. unveröffentlichte Urteile vom 6. März 1996 i. S. M. M. O. L.,\nZaire, und vom 14. Januar 1997 i. S. R. R., Sri Lanka, m. w. H.). Oder anders\nausgedrückt: Vorausgesetzt wird, dass ein im Sinne von Art. 3 AsylG Verfolgter\ndes Schutzes durch Asylgewährung bedarf und es aufgrund der ganzen\nUmstände geboten erscheint, dass es die Schweiz ist, die diesen Schutz\ngewähren soll. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen insofern, als\nsich aus der Botschaft zum Asylgesetz vom 31. August 1977 (BBl 1977 III 118 f.)\nausdrücklich ergibt, dass im Rahmen des den Behörden eingeräumten weiten\nErmessensspielraums alle in Betracht fallenden Umstände - beispielsweise\nauch die Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten - berücksichtigt\nwerden sollen.\ng. Im vorliegenden Fall stellte die Vorinstanz zunächst zutreffend fest, dass\nder Beschwerdeführer und seine Familie über keine besonders engen\nBeziehungen zur Schweiz verfügen. Ein zweimaliger Kurzaufenthalt\nals Touristen in der Schweiz und die Tatsache, dass die Familie des\nBeschwerdeführers die französische Sprache spricht, vermag die\nAnforderungen an eine derartige Anknüpfung mit der Schweiz nicht zu\nerfüllen. Es kommt hinzu, dass sich auch keine mit dem Beschwerdeführer\nverwandten oder befreundeten Personen in der Schweiz aufhalten. Ferner\nmacht der Beschwerdeführer zwar geltend, er habe mindestens fünf Staaten\num Gewährung vorübergehenden Aufenthalts angegangen. Er hat indessen\ndiese Angaben in keiner Weise konkretisiert - es wurde nicht angegeben, wann\ner welche Staaten worum ersucht hat - noch hat er seine diesbezüglichen\nVorbringen mit Beweismitteln unterlegt. Dies ist vor allem deshalb von\nBedeutung, weil aufgrund der Aktenlage gewisse Anknüpfungspunkte zu\nanderen Staaten bestehen. Seinen Ausführungen und seinem Lebenslauf\nist nämlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich über\nrelativ enge Beziehungen zu Frankreich verfügt. Es ist dem Beschwerdeführer\ndaher ohne weiteres zuzumuten, dass er sich in Frankreich oder einem der\nStaaten in der Heimatregion um Schutzgewährung bemüht. Da er bislang\nsein Heimatland nicht verlassen hat und er insbesondere auch nicht geltend\ngemacht hat, dazu nicht in der Lage gewesen zu sein, ist davon auszugehen,\ner sei nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder er habe nicht\ndermassen begründete Furcht, inskünftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu\nsein, dass er sich diesen nur durch Flucht ins Ausland zu entziehen vermöchte.\nDie Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 6 Abs. 2 AsylG sind\ndemnach - da der Sachverhalt in ausreichender Weise erstellt ist und es nicht\nals geboten erscheint, dass die Schweiz Schutz gewähren soll - insgesamt\ngegeben.\n[7] Vgl. oben Fussnote 1, S. 19.\n[8] Cf. ci-dessus note 2, p. 20.\n[9] Cfr. sopra nota 3, pag. 20.\n\n6\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.5 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom\n8. Juli 1997\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1998\nAnnée\nAnno\n\nBand 62\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 971\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}