{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-07-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-5--_1997-07-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003971.pdf?ID=150003971", "Checksum": "4487ce67a12c2b12c740aa4cf83500ca"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.5 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 08.07.1997 JAAC 62.5 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 08.07.1997 JAAC 62.5 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 08.07.1997 JAAC 62.5 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:26", "Checksum": "776460409fcc14b9e07938fb981dfbb8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 08.07.1997 JAAC 62.5 \r\n\n 4\nrechtfertige sich eine restriktivere Umschreibung der Voraussetzungen für\neine Aufnahme als bei der ersten Gruppe. Da grundsätzlich die Aufnahme von\nFlüchtlingen ihre Grenze an der objektiven Kapazität des Asylstaates finde\nund zudem ein Rechtsanspruch auf Asyl nicht bestehe, könne es verantwortet\nwerden, bei Flüchtlingen ohne jede ersichtliche Beziehung zur Schweiz die\nVoraussetzungen für eine Ablehnung des Asylgesuches so zu umschreiben,\ndass den Behörden ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werde und alle\nin Betracht fallenden Umstände berücksichtigt werden können.\ne. In der Lehre sind die Auffassungen hinsichtlich der im Zusammenhang mit\nArt. 6 Abs. 2 AsylG zu prüfenden Voraussetzungen geteilt. Werenfels (Samuel\nWerenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern\n1987, S. 142 ff.) führt aus, Asylgesuche aus dem Ausland könnten unabhängig\nvom Ausmass der Verfolgung des Gesuchstellers abgelehnt werden, wenn\nder Gesuchsteller auch in einem anderen Land um Aufnahme nachsuchen\nkönne. Dies werde in der Praxis in aller Regel bereits dann angenommen,\nwenn nicht eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz vorhanden sei.\nKälin macht dagegen geltend, eine Anwendung von Art. 6 AsylG setze\nvoraus, dass die Ausreise in einen Drittstaat möglich sei und ausgeschlossen\nwerden könne, dass dort irgendwelche Gefahren für Betroffene bestehen\nwürden (vgl. Kälin, a. a. O., S. 165 Fn. 65 und S. 213). Mit Art. 6 AsylG sei der\naltrechtliche Grundsatz von Art. 21 Abs. 1 der Verordnung vom 1. März 1949\nzum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV,\nSR 142.201) gesetzlich verankert worden, wonach unser Land nicht bereit\nsei, Flüchtlingen Asyl zu gewähren, welche in einem Drittstaat effektiven\nSchutz vor Verfolgung erlangen könnten. Dabei könne es sich nicht um\nirgend einen beliebigen Staat handeln, vielmehr müsse der Gesuchsteller\nzum betreffenden Land bereits gewisse enge Beziehungen besitzen, welche\nsich im Falle von Abs. 2 aus momentanem Aufenthalt ergeben könnten.\nAchermann/Hausammann (Alberto Achermann / Christina Hausammann,\nHandbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern und Stuttgart 1991, S. 153 ff.)\nfordern im Falle einer Anwendung von Art. 6 Abs. 2 AsylG in Analogie zu\nAbs. 1 derselben Bestimmung, dass der Gesuchsteller im Ausland nicht\nmit asylrechtlich relevanter Verfolgung oder mit Rückschiebung in den\nHeimatstaat rechnen müsse, und dass er die Möglichkeit haben müsse, eine\nBewilligung für dauernden Aufenthalt zu erlangen; kurz, es sei zu prüfen, ob\nder Gesuchsteller im Ausland effektiven und dauernden Schutz vor Verfolgung\nerlangen könne (vgl. auch Alberto Achermann / Mario Gattiker, Sichere\nDrittstaaten, in ASYL 1994 Nr. 2, S. 31).\nf. Wie bereits in einem Entscheid (nicht publiziertes Urteil der ARK vom\n6. März 1996 i. S. M. M. O. L., Zaire) ausführlich dargelegt, greift die von\nWerenfels vertretene Interpretation von Art. 6 Abs. 2 AsylG nach Auffassung\nder Asylrekurskommission zu kurz. Ausschlaggebend kann nicht allein\ndie fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz sein; vielmehr ist nebst der\nBeziehungsnähe zur Schweiz auch auf weitere Elemente, insbesondere\ndie Möglichkeit, in weiteren Staaten Schutz vor Verfolgung finden zu\nkönnen, hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit abzustellen. Welche\ndieser Kriterien erfüllt sein müssen, damit die Zumutbarkeit im Sinne\nvon Art. 6 Abs. 2 AsylG verneint werden kann, lässt sich nicht allgemein\nfestlegen. Aufgrund des Gesagten wird die fehlende Beziehungsnähe zur\nSchweiz allein für eine Anwendung von Art. 6 Abs. 2 AsylG nicht ausreichen;\n\n"}