{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-07-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-5--_1997-07-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003971.pdf?ID=150003971", "Checksum": "4487ce67a12c2b12c740aa4cf83500ca"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.5 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 08.07.1997 JAAC 62.5 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 08.07.1997 JAAC 62.5 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 08.07.1997 JAAC 62.5 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:26", "Checksum": "776460409fcc14b9e07938fb981dfbb8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 08.07.1997 JAAC 62.5 \r\n\nMit Schreiben vom 20. Mai 1996 gelangte der Beschwerdeführer\n[algerischer Staatsangehöriger] an das Eidgenössische Departement für\nauswärtige Angelegenheiten (EDA) und ersuchte um die Zuerkennung\nder Flüchtlingseigenschaft und um die Bewilligung der Einreise in die\nSchweiz. Zur Begründung brachte er im wesentlichen vor, er sei in seiner\nHeimat bereits mehrmals mit dem Tode bedroht worden, weil er in einem\nStaatsbetrieb in leitender Stellung tätig sei. Die Sicherheitskräfte seien\nnicht mehr in der Lage, seine beruflich bedingten Verschiebungen und die\nSicherheit seiner Familie zu garantieren.\nMit Schreiben vom 10. Juli 1996 teilte das EDA dem Beschwerdeführer mit,\nfür die Behandlung seines Gesuchs sei das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)\nzuständig. Zugleich wurden die Akten der genannten Instanz zur Einleitung\nder als notwendig erachteten Vorkehren überwiesen.\nMit Verfügung vom 26. Juli 1996 lehnte das BFF das Gesuch des\nBeschwerdeführers um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um\nAsylgewährung ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt,\ndass der Beschwerdeführer in keiner Weise eine besondere Beziehung zur\nSchweiz aufweise. Zudem sei es ihm zuzumuten, sich mit seiner Familie in\neinem arabischen Staat in der Region oder in Frankreich, wo er offenbar\nüber gewisse Beziehungen verfüge, um Schutzgewährung zu bemühen.\nÜberdies erfüllten die Vorbringen des Beschwerdeführers die gesetzlichen\nAnforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.\nMit Eingabe vom 19. August 1996 beantragt der Beschwerdeführer, die\nVerfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm die Einreise in die\nSchweiz und Asyl zu gewähren. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer\nim wesentlichen aus, er habe mindestens fünf arabische Staaten um\nSchutzgewährung ersucht, jeweils aber abschlägigen Bescheid erhalten.\nFrankreich habe ihm nicht einmal ein Visum zu Besuchszwecken gewährt. Die\nSchweiz habe er mit seiner Familie ungefähr 1980 zweimal als Tourist besucht;\nzudem werde in seiner Familie die französische Sprache gesprochen. Überdies\nsei die Auffassung der Vorinstanz, wonach er mangels staatlicher Verfolgung\nden Flüchtlingsbegriff nicht erfülle, unhaltbar.\nMit Vernehmlassung vom 5. November 1996 beantragt die Vorinstanz die\nAbweisung der Beschwerde.\nMit Schreiben vom 28. November 1996 weist die Beschwerdeführerin auf die\nGefährdung in ihrer Heimat hin und ersucht um vorübergehende Aufnahme\nin der Schweiz.\n\n3\nMit Stellungnahme vom 1. Dezember 1996 beantragt der Beschwerdeführer in\nseiner Replik die Gutheissung der Beschwerde; den gleichen Antrag stellt seine\nEhefrau mit Eingabe vom 2. Dezember 1996.\nDie Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weist die Beschwerde ab.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. (...)\nb. Art. 13a des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) bestimmt,\ndass ein sich im Ausland befindender Ausländer sein Gesuch bei einer\nschweizerischen Vertretung zu stellen hat. Wird wie vorliegend ein solches\nGesuch direkt an das für den Entscheid zuständige BFF (vgl. Art. 11 Abs. 1\nAsylG) geschickt, ist dieses Gesuch zwar entgegenzunehmen, doch kann\ndieses Amt entweder die Einreise bewilligen oder den Gesuchsteller zur\nweiteren Abklärung an eine schweizerische Vertretung - im angeblichen\nVerfolgerstaat oder anderswo - verweisen. Allfällige Instruktionshandlungen\nsind nicht auf postalischem Weg, sondern via eine schweizerische Vertretung\nim Ausland vorzunehmen (vgl. Art. 13a AsylG). Ist eine Gefährdung im Sinne\nvon Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann dem Gesuchsteller\nder Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung\nbeziehungsweise das Aufsuchen einer schweizerischen Vertretung in einem\nanderen Land nicht zugemutet werden, kann diesfalls allerdings lediglich\ndie Einreise in die Schweiz bewilligt werden, sei es im Hinblick auf die\nAnerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, sei es zur Abklärung\ndes Sachverhalts (vgl. Art. 13b Abs. 2 und 3 AsylG). Umgekehrt ist bei nicht\nglaubhaft gemachter Verfolgung (Art. 3 und 12a AsylG) oder bei zumutbarer\nBemühung um Aufnahme in einem Drittland (Art. 6 AsylG) ein negativer\nmaterieller Entscheid möglich.\nc. Ein Asylgesuchsteller, der sich noch in seinem Heimatstaat befindet,\nkann zwar verfolgt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und demzufolge\nschutzbedürftig sein. Um aber die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können,\nmuss er gemäss völkerrechtlichen Grundsätzen das Heimatland verlassen\nhaben (vgl. u. a. Handbuch des UNHCR, Genf 1993, § 88; Walter Kälin,\nGrundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a. M. 1990, S. 32 f.). Die\nBeschwerdeführer befanden sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in\nihrem Heimatstaat, wo sie sich noch heute aufhalten. Sie erfüllen somit die\nVoraussetzung des Verlassens des Heimatlandes nicht. Die Beschwerde ist\ndeshalb bezüglich der Flüchtlingseigenschaft - wenn auch aus einem anderen\nGrund als dem in der angefochtenen Verfügung angeführten - abzuweisen.\nFestzuhalten ist demnach, dass sich die Frage der Flüchtlingseigenschaft zur\nZeit gar nicht stellt, weshalb von der Vorinstanz darüber nicht hätte befunden\nwerden müssen.\nd. In der Botschaft zum Asylgesetz vom 31. August 1977 wird mit Bezug\nauf die Bestimmung von Art. 6 AsylG (vgl. BBl 1977 III 119) ausgeführt,\ndass Abs. 2 die Asylgewährung von Personen regle, die sich im Gegensatz\nzu den unter Abs. 1 Genannten ausserhalb der Schweiz befinden und bei\nwelchen vorerst anzunehmen sei, dass kein besonderer Grund dafür spreche,\ndass die Schweiz den einzigen Ausweg darstelle. Bei solchen Asylgesuchen\n\n"}