1 1. Es ist unzulässig, die internen Dokumentenanalysen oder Teile davon generell von der Akteneinsicht auszuschliessen; in jedem einzelnen Fall müssen die gegenüberstehenden Interessen abgewogen und die Gründe für eine allfällige Verweigerung der Einsichtnahme angegeben werden (E. 5a). 2. Es stellt in der Regel keine genügende Begründung im Sinne von Art. 35 VwVG dar, wenn die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen mit einem einzigen Widerspruch in den Aussagen begründet wird (E. 6a). 3. Unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes: Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen nach