Diese Feststellung wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten: In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 1996 hat sie festgehalten, dass Y. K. «(...) nicht finales Opfer mit eigenem Schutzbedürfnis, sondern nur reflexartig betroffen (war)». Das BFF scheint damit zwar die Auffassung zu vertreten, dass das alleinige Vorliegen von Reflexverfolgung für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht genüge und ein darüber hinausgehendes Schutzbedürfnis bestehen müsse; diese Ansicht vermag indessen angesichts der Tatsache, dass Reflexverfolgung per se flüchtlingsrechtlich relevant ist, nicht zu überzeugen.