Nach seiner Ausreise wurde sodann am 5. Juli 1992 - wiederum bei einem Gefecht zwischen PKK-Aktivisten und Sicherheitskräften - sein Cousin getötet, worauf seine Ehefrau, sein «jüngerer» Sohn (eigene Angabe von M. K.) und sein älterer Bruder auf den Polizeiposten verbracht und geschlagen wurden. Aufgrund dieser Umstände ergibt sich, wie von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht, dass die Angehörigen des engeren und weiteren Familienverbandes K. bei den türkischen Sicherheitskräften offensichtlich als mutmassliche PKK-Sympathisanten gelten und deswegen teilweise bereits erhebliche Nachteile erlitten haben.