Fehlen in den vorhandenen Akten genügliche Hinweise auf flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Ableiters (was regelmässig bei exilpolitischen Tätigkeiten des Ableiters der Fall sein wird), so ist ihm Gelegenheit zu geben, seine persönlichen Asylgründe im Verfahren betreffend den Einbezug eines nahen Angehörigen in seine Flüchtlingseigenschaft darzulegen und allfällige Beweismittel nachzureichen; unter Umständen sind weitere Beweismassnahmen durch die Asylbehörde vorzunehmen (beispielsweise Beizug von Asylverfahrensakten weiterer Verwandter oder Bekannter des Ableiters, Botschaftsabklärungen oder persönliche Befragung des Ableiters oder von Zeugen).