Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt; das Fehlen eines persönlichen asylrelevanten Schutzbedürfnisses des Ableiters ist daher als besonderer Umstand im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG zu betrachten, welcher einem Einbezug naher Angehöriger in die Flüchtlingseigenschaft entgegensteht. Demgegenüber liegt ein solcher Umstand nicht vor, wenn der Ableiter, obwohl seinerseits «nur» in die Flüchtlingseigenschaft eines nahen Angehörigen einbezogen, eigene Asylgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG hat, welche aber nie Gegenstand eines Asylverfahrens waren.