Diese Personen sind somit nicht bloss formelle, sondern ebenso wie ihr naher Angehöriger auch materielle Flüchtlinge; der einzige Unterschied besteht darin, dass ihre persönlichen Asylgründe nie Gegenstand eines schweizerischen Asylverfahrens waren. Heiraten diese Personen später eine/n Angehörige/n ihres Heimatstaates oder haben sie Kinder, so lässt sich eine Verweigerung deren Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft nicht mit der obenerwähnten Argumentation stützen; in solchen Fällen muss Art. 3 Abs. 3 AsylG vielmehr anwendbar sein.