6 minderjährige Kinder oder Ehegatten eines Flüchtlings im Heimatstaat persönlich in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wurden (sei es aufgrund eigener politischer Aktivitäten oder aufgrund von Reflexverfolgung), in der Schweiz aber auf die Einreichung eines eigenen Asylgesuchs verzichtet haben, weil sie ohne weiteres gestützt auf Art. 3 Abs. 3 AsylG oder Art. 7 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Elternteils/Ehegatten einbezogen wurden. Diese Personen sind somit nicht bloss formelle, sondern ebenso wie ihr naher Angehöriger auch materielle Flüchtlinge;