Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die vorliegenden Konstellationen nicht zu vergleichen sind mit Fällen, in welchen ein Flüchtling im materiellen Sinne, der in der Schweiz Asyl erhalten hat, nach der Auflösung einer ersten Ehe erneut eine/n Angehörige/n seines Heimatstaates heiratet: Der neue Ehepartner ist diesfalls nach geltendem Recht ohne weiteres in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es ist ihm Asyl zu gewähren (vgl. dazu sowie zur verschärften Bestimmung von Art. 48 Abs. 1 des Entwurfs zur Totalrevision des AsylG die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68 ff.); etwaigen Rechtsmissbräuchen wäre im Einzelfall zu begegnen (VPB 60.31).