Die von Werenfels vertretene Auffassung, wonach gemeinhin jede Person, die unter irgendeinem Titel in der Schweiz Asyl erhalten habe, als Flüchtling gelte, weshalb weitere Angehörige in seine - wenn auch abgeleitete - Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden könnten (Werenfels, a. a. O., S. 381), vermag somit nicht zu überzeugen. Zudem handelte es sich bei den beiden von ihm genannten Entscheiden des Bundesamtes für Polizeiwesen um Einbezüge von Stiefkindern materieller Flüchtlinge; diese sind jedoch - wie obenstehend ausgeführt - ohnehin der Kernfamilie des Flüchtlings zuzurechnen, weshalb diese Fälle für die Beurteilung der vorliegenden Frage belanglos sind.