Nach dem bisher Gesagten kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, welche ihrerseits in die Flüchtlingseigenschaft eines Angehörigen einbezogen wurde, nicht voraussetzungslos zu bejahen ist, die Flüchtlingseigenschaft mithin nicht «dominoeffektartig» weitergegeben werden kann. Die von Werenfels vertretene Auffassung, wonach gemeinhin jede Person, die unter irgendeinem Titel in der Schweiz Asyl erhalten habe, als Flüchtling gelte, weshalb weitere Angehörige in seine - wenn auch abgeleitete - Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden könnten (Werenfels, a. a. O., S. 381), vermag somit nicht zu überzeugen.