5 AsylG als auch von der Schweiz formell anerkannt - abzuweisen und eine Asylgewährung nur nach der an strengere Voraussetzungen gebundenen Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 AsylG möglich (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 9, S. 69 ff.). Demgegenüber würde das vom selben Enkelkind auf Art. 3 Abs. 3 AsylG gestützte Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters gutgeheissen, auch wenn dieser seinerseits lediglich aufgrund dieser Bestimmung in die Flüchtlingseigenschaft von G. einbezogen worden wäre, ohne selber die Voraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erfüllen.